KANZLEI
Unser Team in Horn unterstützt Sie jederzeit gerne bei allen steuerlichen Fragestellungen. Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserem hervorragenden Beratungsservice.
LEISTUNGEN
Mit dem richtigen Partner geht vieles leichter – in besonderem Maße gilt dies für Unternehmen und ihre steuerliche Vertretung. Mit unserer Kompetenz und Erfahrung würden wir gerne auch zu Ihrem wirtschaftlichen Erfolg beitragen.
SERVICE
Mit den praktischen Onlinerechnern können Sie Ihre Berechnungen selbst durchführen – von Brutto/Netto und Abfertigung bis Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.
AKTUELLES
Artikel zum Thema: Pflegebedürftigkeit
Kosten für Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung
Die Kosten für eine Haushaltshilfe können nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dies setzt z.B. voraus, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht derart sind, dass die Beschäftigung einer Haushaltshilfe als selbstverständlich erscheint. Die Abzugsfähigkeit ist möglich, wenn eine alleinstehende Person wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit eine ständige Betreuung benötigt - bei dem Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 1 ist automatisch davon auszugehen. In einer Partnerschaft ist zu beachten, dass der Partner im Rahmen der (ehelichen) Beistandspflicht diese Tätigkeiten unter Umständen zu übernehmen hat und die Kosten für eine Haushaltshilfe dann keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Eine außergewöhnliche Belastung liegt hingegen jedenfalls vor, wenn beide Partner Pflegegeld beziehen oder wegen Krankheit ständige Betreuung benötigen.
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