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AKTUELLES

Artikel zum Thema: Mehr-Weniger-Rechnung

Highlights aus dem Körperschaftsteuerprotokoll 2009

November 2009

Im aktuell veröffentlichten Körperschaftsteuerprotokoll 2009 hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung zu ausgewählten Fragestellungen dargelegt. Einige seien nachfolgend kurz dargestellt.

  • Teilwertberichtigung von unverzinslichen Darlehen im Konzern: gewährt eine Muttergesellschaft ein unverzinsliches Darlehen an ihre Tochter so ist dies durch das Gesellschaftsverhältnis motiviert. Eine im Jahresabschluss aufwandswirksam vorgenommene Abwertung des Darlehens (aufgrund der Unverzinslichkeit) ist in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung (MWR) wieder rückgängig zu machen. Steuerlich liegt im Ausmaß des abgewerteten Betrages eine steuerneutrale Einlage vor.
  • Aktienrückerwerb: der Ankauf von eigenen Aktien über die Börse mit einer späteren Veräußerung ist ertragsteuerlich als Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang zu sehen. Entsteht dabei ein Gewinn, ist dieser körperschaftsteuerpflichtig. Die in BMF-Erlässen getroffenen Aussagen zum Erwerb zwecks Einziehung der Aktien, der eine Einlagenrückzahlung darstellt, sind auf den Ankaufs- und Veräußerungsfall nicht anzuwenden.
  • Einräumung von Stock Options: leitenden Angestellten wird mitunter die Möglichkeit eingeräumt, unter gewissen Voraussetzungen Aktien zu begünstigten Konditionen zu erwerben. Sofern die Aktien dabei im Wege einer bedingten Kapitalerhöhung ausgegeben werden, kommt es zu einer Verwässerung der Altgesellschafter. Sofern im Jahresabschluss der Wert der eingeräumten Optionen als Personalaufwand erfasst wurde, ist dieser in der steuerlichen MWR wieder rückgängig zu machen, da die Einräumung von Aktienoptionen (wie auch die spätere Ausgabe im Wege der bedingten Kapitalerhöhung) bei der Gesellschaft zu keinem Mittelabfluss führt.
  • Konzerngestellung und zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft: in der Praxis kommt es häufig vor, dass der Vorstand einer Tochtergesellschaft bei der Muttergesellschaft angestellt ist. Die Tochtergesellschaft leistet für die Vorstandstätigkeit eine Vergütung an die Mutter. Diese Konstellation ist kein Anwendungsfall für Vergütungen für höchstpersönliche Leistungen, die nach der Rz 104 der EStR seit 1.7.2009 demjenigen zuzurechnen sind, der die Leistung persönlich erbringt. Da bei der Konzerngesellschaft das Anstellungsverhältnis des Vorstandes nicht zu einer „zwischengeschalteten“ (d.h. im Einflussbereich des Vorstandes stehenden) Kapitalgesellschaft besteht und die Gestellung im Interesse der Muttergesellschaft erfolgt, findet keine direkte Zurechnung allfälliger Vergütungen zum Vorstand statt.
  • Angemessenes Entgelt bei Vermietung an Trägerkörperschaft: vermietet eine ausgegliederte Gesellschaft ein Gebäude zu nicht fremdüblichen Konditionen an ihre Trägerkörperschaft (z.B. Gemeinde) so kann dies eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Sofern die Gesellschaft neben dem (zu geringen) Mietentgelt allerdings weitere (körperschaftsteuerpflichtige) Zuschüsse von der Gemeinde erhält, können diese - ungeachtet der umsatzsteuerlichen Behandlung – bei der Beurteilung, ob eine insgesamt fremdübliche Vergütung vorliegt, berücksichtigt werden. Wenn Miete und Zuschüsse zusammen eine angemessene Vergütung ergeben, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

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